3. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, die Verfügung des Gesuchsgegners vom 6. November 2017 bilde das neuste Stück einer Reihe von Handlungen, die zum Verdacht der Befangenheit führten. Noch vor der ersten Faktenprüfung habe er einen Betrug ausgeschlossen. Die Sicherstellungsanträge habe er nicht geprüft. Dem Beschuldigten habe er unkritisch abgenommen, wegen eines familiären Schicksalsschlags die Übersicht verloren zu haben. Im Strafbefehl vom 16. Juni 2017 habe er die Sachverhalte einseitig formuliert. So habe er die aktenkundige Chronologie der Entwicklungen übergangen.