Der Gesuchsgegner widersetzte sich dem Ausstandsbegehren und übermittelte dieses am 30. November 2017 an die Beschwerdekammer in Strafsachen, verbunden mit dem Antrag, auf das Gesuch sei kostenfällig nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. In der Replik vom 18. Dezember 2017 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Antrag fest. Am 21. Dezember 2017 nahm der Beschuldigte unaufgefordert zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung.