8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung durch den Kanton Bern auszurichten. Diese wird auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 476). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag, dem Beschuldigten sei im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung einzuräumen, wird abgewiesen.