Das Bundesgericht liess offen, ob in einer Konstellation, in welcher ein Strafverfahren gegen den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten einer AG wegen eines angeblichen Vermögensdelikts zu deren Nachteil eingestellt wird, das andere, bloss kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied allein für die angeblich geschädigte AG eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben kann. Hier geht es weder um eine Verfahrenseinstellung noch darum, dass der – für die F.________ AG nicht zeichnungsberechtigte – Beschwerdeführer für die geschädigte AG handeln will.