Aus dem Urteil des Bundesgerichts 6S.206/2000 vom 14. August 2000 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die dortigen Ausführungen lassen sich nicht auf die vorliegende Situation übertragen. Das Bundesgericht liess offen, ob in einer Konstellation, in welcher ein Strafverfahren gegen den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten einer AG wegen eines angeblichen Vermögensdelikts zu deren Nachteil eingestellt wird, das andere, bloss kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied allein für die angeblich geschädigte AG eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben kann.