Hingegen konnte er freilich eine Strafanzeige einreichen, was er auch getan hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen ins Leere. Das Verfahren ist initiiert und gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu verfolgen. Eine privatklägerische «Vertretung» einer Anzeige ist strafprozessual nicht vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft wird indes die Anklage vertreten, sofern das Verfahren vor dem Strafgericht anhängig gemacht werden wird. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 6S.206/2000 vom 14. August 2000 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.