Der (amtlich publizierten) Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hier stringent nachzuleben. Vermögensinhaber und entsprechend unmittelbar geschädigt ist einzig die betroffene Aktiengesellschaft, also die F.________ AG. Diese ist auch nicht etwa untergegangen respektive gelöscht, sondern befindet sich in Liquidation. Damit kann der Beschwerdeführer als Mitaktionär der F.________ AG nicht Straf- und Zivilkläger im wegen ungetreuer Geschäftsführung geführten Strafverfahren gegen den Beschuldigten sein. Hingegen konnte er freilich eine Strafanzeige einreichen, was er auch getan hat.