7.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert die Staatsanwaltschaft weder formalistisch noch an der Sache vorbei. Sie hat die wesentlichen Argumente prägnant dargelegt (siehe vorne E. 5). Es stimmt zwar, dass NIGGLI – soweit ersichtlich als Einziger – die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt kritisiert. Seine nicht näher begründete Ansicht überzeugt jedoch nicht. Er führt denn auch nicht aus, inwiefern unhaltbare Konsequenzen drohten. Der (amtlich publizierten) Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hier stringent nachzuleben.