Für eine solche Sichtweise sprechen zwar das Treueverhältnis der Organe zur Gesellschaft und die entsprechenden Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft, doch führt dies (wie in casu: Verhalten des Geschäftsführers bewirkt den Untergang der Gesellschaft, welche damit den Geschädigtenstatus verliert) im Kern zu unhaltbaren Konsequenzen (deutlich erkennbar in BGer, KassH, 14.08.2000 6S.206/2000). Unbefriedigend auch (OGer TI, CRP, 23.2.1999, Rep 1999, 345;