Bei ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft soll die Geschädigtenstellung nur dieser selbst, nicht aber deren Aktionären zukommen (BGer, KassH, 14.8.2000, 6S.206/2000, E. 2; KassGer ZH, 22.11.1989, ZR 1989, Nr. 58). Für eine solche Sichtweise sprechen zwar das Treueverhältnis der Organe zur Gesellschaft und die entsprechenden Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft, doch führt dies (wie in casu: