[…] [A]llein für deren Vermögen hatte der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident zu sorgen. Unerheblich ist, dass infolge der behaupteten Aushöhlung der AG durch den Verkauf des Flugzeugs eine Forderung des Beschwerdeführers gegen die AG angeblich faktisch uneinbringlich geworden ist. Für das Vermögen des Beschwerdeführers hatte der Beschuldigte nicht zu sorgen. […] Insbesondere kann mithin auch offen bleiben, ob in