Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber. Ist der Vermögensinhaber eine AG, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29.01.2016 E. 2.3.1, 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3). Durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung […] ist allein allenfalls die AG unmittelbar geschädigt worden. […] [A]llein für deren Vermögen hatte der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident zu sorgen.