7. 7.1 Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person und somit nach Art. 118 StPO als Privatkläger, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur als unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 m.H.). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber.