6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine Gesellschaft, welche von einem Verwaltungsrat beherrscht werde, werde nicht gegen diesen Strafanzeige erstatten. Der Verwaltungsrat und die Gesellschaft seien als Einheit zu betrachten, weswegen bei Vermögensdelikten des einzigen Verwaltungsrats der Mitaktionär eine Strafanzeige einreichen und diese als Privatkläger vertreten können müsse. Der Anspruch auf Privatklägereigenschaft werde vom Verfolgungszwang nicht beeinflusst. Nur so könnten zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Überdies könne der Privatkläger gegen eine Verfahrenseinstellung vorgehen.