Das Urteil 6S.206/2000 vom 14. August 2000 stütze sich nicht auf die StPO. Davon abgesehen habe das Bundesgericht die Frage, ob ein kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied zur Beschwerde zuzulassen sei, zwar offengelassen. Da der Beschwerdeführer jedoch weder zeichnungsberechtigt noch Mitglied des Verwaltungsrats sei, liessen sich die Erwägungen nicht übertragen. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich habe sich dieses mit der Möglichkeit eines