4. Die Staatsanwaltschaft führt aus, vom angezeigten Verhalten sei die F.________ AG als Vermögensinhaberin betroffen. Die Strafanzeige habe der Beschwerdeführer in eigenem Namen erhoben. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei seine Vollmacht im Handelsregister bereits gelöscht und es wäre ihm somit nicht möglich gewesen, in deren Namen zu handeln. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern sich das Delikt gegen ihn als Eigentümer oder Vermögensinhaber gerichtet hätte. Das Urteil 6S.206/2000 vom 14. August 2000 stütze sich nicht auf die StPO.