Vielmehr habe er ein Interesse daran, dass das Verfahren eingestellt werde. Es müsse dem Mitaktionär und ehemaligen Verwaltungsrat möglich sein, die Interessen der Gesellschaft und indirekt seine eigenen im Rahmen des Strafverfahrens zu wahren. Dies umso mehr, als durch die interessenkonfliktbelastete Situation das Liquidationssubstrat unrechtmässig verkleinert werde. Die Privatklägereigenschaft müsse anders beurteilt werden als wenn die Gesellschaft weiterhin aufrecht stünde.