Deshalb könne in Ausnahmesituationen – wenn der delinquierende Aktionär die Gesellschaft kontrolliere – die juristische Person keine eigenständige Rolle spielen. So wie diesfalls der Durchgriff möglich sei, müsse einem Aktionär als unmittelbar geschädigte Person Privatklägereigenschaft zukommen. Es könne nicht sein, dass der delinquierende Verwaltungsratspräsident und Liquidator eine Anzeige verhindern könne, indem der (indirekt) geschädigte Mitaktionär auf die Organe der (direkt) geschädigten Gesellschaft vertrauen müsse, um das Delikt verfolgen zu lassen.