Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 174 zu Art. 158 StGB). Das Obergericht des Kantons Zürich habe entschieden, dass nach dem Konkurs der Gesellschaft eine direkte Forderung gegen den Alleinaktionär und Alleinverwaltungsrat bestehe, wenn dieser Mittel zweckwidrig verwendet habe (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich NP 160025 vom 13. Oktober 2016). Deshalb könne in Ausnahmesituationen – wenn der delinquierende Aktionär die Gesellschaft kontrolliere – die juristische Person keine eigenständige Rolle spielen.