Diesen Argumenten ist nicht zu folgen. Es gibt grundsätzlich nur parteiöffentliche Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 215 vom 1. November 2017 E. 1). Entsprechend haben die Beteiligten Aktenzugang. Dass der Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich der Frage der Zulassung einer Privatklägerschaft hat, ist evident. Es hat sowohl tatsächliche als auch rechtliche Auswirkungen, wenn ihm eine – zum Beispiel zur Einlegung von Rechtsmitteln legitimierte – Gegenpartei gegenübersteht;