Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtzulassung als Privatkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Parteistellung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren. Dieser habe vor der ersten Einvernahme kein Recht auf Akteneinsicht. Zudem sei er hinsichtlich der Frage der Privatklägereigenschaft des Beschwerdeführers nicht in seinen eigenen Rechten betroffen. Diesen Argumenten ist nicht zu folgen.