In ihren Stellungnahmen beantragten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 22. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer den zusätzlichen Antrag, es sei dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung einzuräumen.