Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 487 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. November 2017 (W 17 343) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. November 2017 liess die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht als Privat- kläger im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung zu. Dagegen erhob der Beschwer- deführer am 27. November 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. November 2017 (Verfahren Nr. W 17 343) sei aufzuheben und Herr C.________ […] sei im Verfahren Nr. W 17 343 gegen Herrn A.________ […] wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, als Privatkläger zuzulassen. 2. Eventualiter Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. November 2017 (Verfahren Nr. W 17343) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei anzu- weisen, Herrn C.________ […] im Verfahren Nr. W 17 343 gegen Herrn A.________ […] wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung als Privatkläger zuzulassen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Staat Bern aufzuerlegen. 4. Herrn C.________ sei für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten In ihren Stellungnahmen beantragten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 22. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer den zusätzlichen Antrag, es sei dem Beschul- digten im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung einzuräumen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die Nichtzulassung als Privatkläger unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Parteistellung des Beschuldigten im Be- schwerdeverfahren. Dieser habe vor der ersten Einvernahme kein Recht auf Ak- teneinsicht. Zudem sei er hinsichtlich der Frage der Privatklägereigenschaft des Beschwerdeführers nicht in seinen eigenen Rechten betroffen. Diesen Argumenten ist nicht zu folgen. Es gibt grundsätzlich nur parteiöffentliche Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 215 vom 1. November 2017 E. 1). Entsprechend haben die Beteiligten Aktenzugang. Dass der Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich der Frage der Zulassung einer Privat- klägerschaft hat, ist evident. Es hat sowohl tatsächliche als auch rechtliche Auswir- kungen, wenn ihm eine – zum Beispiel zur Einlegung von Rechtsmitteln legitimierte – Gegenpartei gegenübersteht; im Vorverfahren ist die Staatsanwaltschaft bekannt- lich nicht Partei. In solchen Konstellationen holt die Beschwerdekammer Stellung- 2 nahmen bei den beschuldigten Personen ein (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 298 vom 15. Januar 2018). 3. Der Beschwerdeführer hält gemeinsam mit dem Beschuldigten zu gleichen Teilen die Aktien an der F.________ AG in Liquidation (nachfolgend: F.________ AG), ist aber seit April 2013 nicht mehr zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied. In der Beschwerdeschrift bringt er vor, das Bundesgericht habe im Urteil 6S.206/2000 vom 14. August 2000 offengelassen, ob in einer Konstellation, in welcher ein Straf- verfahren gegen den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten ei- ner AG wegen eines angeblichen Vermögensdelikts zu deren Nachteil eingestellt werde, das andere, bloss kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied allein für die angeblich geschädigte AG eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erheben könne. Auch in der Lehre werde Kritik an der ausschliesslichen Geschädigtenstellung der AG vorgebracht (NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 174 zu Art. 158 StGB). Das Obergericht des Kantons Zürich habe entschieden, dass nach dem Konkurs der Gesellschaft eine direkte Forderung gegen den Alleinaktionär und Alleinverwaltungsrat bestehe, wenn dieser Mittel zweckwidrig verwendet habe (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich NP 160025 vom 13. Oktober 2016). Deshalb könne in Ausnahmesi- tuationen – wenn der delinquierende Aktionär die Gesellschaft kontrolliere – die ju- ristische Person keine eigenständige Rolle spielen. So wie diesfalls der Durchgriff möglich sei, müsse einem Aktionär als unmittelbar geschädigte Person Privatkläge- reigenschaft zukommen. Es könne nicht sein, dass der delinquierende Verwal- tungsratspräsident und Liquidator eine Anzeige verhindern könne, indem der (indi- rekt) geschädigte Mitaktionär auf die Organe der (direkt) geschädigten Gesellschaft vertrauen müsse, um das Delikt verfolgen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe mangels Organstellung keinen Einfluss auf die Gesellschaft. Der Beschuldigte wer- de die Rechte der Gesellschaft nicht wahrnehmen. Vielmehr habe er ein Interesse daran, dass das Verfahren eingestellt werde. Es müsse dem Mitaktionär und ehe- maligen Verwaltungsrat möglich sein, die Interessen der Gesellschaft und indirekt seine eigenen im Rahmen des Strafverfahrens zu wahren. Dies umso mehr, als durch die interessenkonfliktbelastete Situation das Liquidationssubstrat unrecht- mässig verkleinert werde. Die Privatklägereigenschaft müsse anders beurteilt wer- den als wenn die Gesellschaft weiterhin aufrecht stünde. 4. Die Staatsanwaltschaft führt aus, vom angezeigten Verhalten sei die F.________ AG als Vermögensinhaberin betroffen. Die Strafanzeige habe der Beschwerdefüh- rer in eigenem Namen erhoben. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei seine Vollmacht im Handelsregister bereits gelöscht und es wäre ihm somit nicht möglich gewesen, in deren Namen zu handeln. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern sich das Delikt gegen ihn als Eigentümer oder Vermögensinhaber gerichtet hätte. Das Urteil 6S.206/2000 vom 14. August 2000 stütze sich nicht auf die StPO. Davon ab- gesehen habe das Bundesgericht die Frage, ob ein kollektivzeichnungsberechtig- tes Verwaltungsratsmitglied zur Beschwerde zuzulassen sei, zwar offengelassen. Da der Beschwerdeführer jedoch weder zeichnungsberechtigt noch Mitglied des Verwaltungsrats sei, liessen sich die Erwägungen nicht übertragen. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich habe sich dieses mit der Möglichkeit eines 3 Durchgriffes der Gläubiger einer konkursiten AG auf deren Alleinaktionär beschäf- tigt. Daraus lasse sich keine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers her- leiten. Parallelen liessen sich höchstens erkennen, wenn im Rahmen von Konkurs- delikten eine Verletzung von Gläubigerrechten zu beurteilen wäre. Mangels Kon- kurseröffnung entfalle aber eine Strafbarkeit wegen Konkursdelikten, zumal der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Gläubigerrechte geltend mache. Im Üb- rigen verkenne er die Konsequenzen des Verfolgungszwangs (Art. 7 Abs. 1 StPO). 5. Der Beschuldigte macht geltend, der F.________ AG komme eine eigene Rechts- persönlichkeit zu. Der Beschuldigte sei für die Geschäftsbesorgung verantwortlich gewesen. Somit sei er gemäss Art. 158 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) durch Rechtsgeschäft damit betraut gewesen, Vermögen eines anderen zu verwalten. Dieser andere sei die F.________ AG gewesen. Es wäre einzig die F.________ AG unmittelbar geschädigt, sollten die Vorwürfe zutreffen. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung. Das Urteil NP160025 des Zürcher Obergerichts vom 13. Oktober 2016 befasse sich mit der Frage der Passivlegitima- tion des ungetreuen Verwaltungsrats, nicht aber mit der Problematik der unmittel- baren Schädigung, welche für die Frage der Aktivlegitimation von Interesse wäre. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine Gesellschaft, welche von einem Verwaltungsrat beherrscht werde, werde nicht gegen diesen Strafanzeige erstatten. Der Verwaltungsrat und die Gesellschaft seien als Einheit zu betrachten, weswe- gen bei Vermögensdelikten des einzigen Verwaltungsrats der Mitaktionär eine Strafanzeige einreichen und diese als Privatkläger vertreten können müsse. Der Anspruch auf Privatklägereigenschaft werde vom Verfolgungszwang nicht beein- flusst. Nur so könnten zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Überdies könne der Privatkläger gegen eine Verfahrenseinstellung vorgehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person und somit nach Art. 118 StPO als Privatkläger, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur als un- mittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 m.H.). Der Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber. Ist der Vermögensinhaber eine AG, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschafts- gläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29.01.2016 E. 2.3.1, 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3). Durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung […] ist allein allenfalls die AG unmittelbar geschädigt worden. […] [A]llein für deren Vermögen hatte der Beschuldigte in sei- ner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident zu sorgen. Unerheblich ist, dass infolge der behaupte- ten Aushöhlung der AG durch den Verkauf des Flugzeugs eine Forderung des Beschwerdeführers gegen die AG angeblich faktisch uneinbringlich geworden ist. Für das Vermögen des Beschwerdefüh- rers hatte der Beschuldigte nicht zu sorgen. […] Insbesondere kann mithin auch offen bleiben, ob in 4 einer Konstellation, in welcher ein Strafverfahren gegen den einzelzeichnungsberechtigten Verwal- tungsratspräsidenten einer AG wegen eines angeblichen Vermögensdelikts zu deren Nachteil einge- stellt wird, das andere, bloss kollektivzeichnungsberechtigte VR-Mitglied allein für die angeblich ge- schädigte AG eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erheben kann.» (Urteil des Bundesgerichts 6S.206/2000 vom 14. August 2000 E. 2b und 2c). Bei ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft soll die Geschädigtenstel- lung nur dieser selbst, nicht aber deren Aktionären zukommen (BGer, KassH, 14.8.2000, 6S.206/2000, E. 2; KassGer ZH, 22.11.1989, ZR 1989, Nr. 58). Für eine solche Sichtweise sprechen zwar das Treueverhältnis der Organe zur Gesellschaft und die entsprechenden Vermögensfürsorge- pflichten gegenüber der Gesellschaft, doch führt dies (wie in casu: Verhalten des Geschäftsführers bewirkt den Untergang der Gesellschaft, welche damit den Geschädigtenstatus verliert) im Kern zu unhaltbaren Konsequenzen (deutlich erkennbar in BGer, KassH, 14.08.2000 6S.206/2000). Unbefrie- digend auch (OGer TI, CRP, 23.2.1999, Rep 1999, 345; RS 2003, Nr. 341), wonach das frühere Stif- tungsratsmitglied, das Strafanzeige gegen die verantwortlichen Vermögensverwalter der Stiftung er- stattet, nicht Zivilpartei sein soll» (NIGGLI, a.a.O., N. 174 zu Art. 158 StGB). 7.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert die Staatsanwalt- schaft weder formalistisch noch an der Sache vorbei. Sie hat die wesentlichen Ar- gumente prägnant dargelegt (siehe vorne E. 5). Es stimmt zwar, dass NIGGLI – so- weit ersichtlich als Einziger – die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt kritisiert. Seine nicht näher begründete Ansicht überzeugt jedoch nicht. Er führt denn auch nicht aus, inwiefern unhaltbare Konsequenzen drohten. Der (amt- lich publizierten) Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hier stringent nachzule- ben. Vermögensinhaber und entsprechend unmittelbar geschädigt ist einzig die be- troffene Aktiengesellschaft, also die F.________ AG. Diese ist auch nicht etwa un- tergegangen respektive gelöscht, sondern befindet sich in Liquidation. Damit kann der Beschwerdeführer als Mitaktionär der F.________ AG nicht Straf- und Zivilklä- ger im wegen ungetreuer Geschäftsführung geführten Strafverfahren gegen den Beschuldigten sein. Hingegen konnte er freilich eine Strafanzeige einreichen, was er auch getan hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ge- hen ins Leere. Das Verfahren ist initiiert und gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu verfolgen. Eine privatklägerische «Vertretung» einer Anzeige ist strafpro- zessual nicht vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft wird indes die Anklage vertreten, sofern das Verfahren vor dem Strafgericht anhängig gemacht werden wird. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 6S.206/2000 vom 14. August 2000 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die dortigen Ausführungen lassen sich nicht auf die vorliegende Situation übertragen. Das Bundesgericht liess offen, ob in einer Konstellation, in welcher ein Strafverfahren gegen den einzel- zeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten einer AG wegen eines angeb- lichen Vermögensdelikts zu deren Nachteil eingestellt wird, das andere, bloss kol- lektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied allein für die angeblich ge- schädigte AG eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben kann. Hier geht es weder um eine Verfahrenseinstellung noch darum, dass der – für die F.________ AG nicht zeichnungsberechtigte – Beschwerdeführer für die geschädigte AG han- deln will. Das Urteil NP160025 des Zürcher Obergerichts vom 13. Oktober 2016 befasst sich fernerhin nicht mit der strafprozessual relevanten Frage nach der un- 5 mittelbaren Schädigung eines Mitaktionärs. Zu beurteilen war die Frage der Passiv- legitimation respektive die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Durchgriffs. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung durch den Kanton Bern auszurichten. Diese wird auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 476). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag, dem Beschuldigten sei im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung ein- zuräumen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 7. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7 8