Die vorsorgliche Unterbringung ist auch verhältnismässig im engeren Sinne, da es für den Beschwerdeführer im Sinne einer vernünftigen Relation zumutbar ist, bis auf weiteres – idealerweise bis rasch markante Verbesserungen eintreten – in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung untergebracht zu werden. Im Übrigen wird die Verhältnismässigkeit der angeordneten Unterbringung als schwerer Grundrechtseingriff freilich fortwährend durch die Jugendstaatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit den involvierten Institutionen zu überprüfen sein. 7.3