Mit der vorsorglichen Anordnung der Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wurde die mildeste geeignete Massnahme gewählt, um dem Beschwerdeführer zu einer deliktsfreien Zukunft zu verhelfen und zu verhindern, dass sich bei ihm die festgestellten Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung weiter akzentuieren. Die vorsorgliche Unterbringung ist auch verhältnismässig im engeren Sinne, da es für den Beschwerdeführer im Sinne einer vernünftigen Relation zumutbar ist, bis auf weiteres – idealerweise bis rasch markante Verbesserungen eintreten – in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung untergebracht zu werden.