36 Abs. 3 BV) und damit zu seinem persönlichen Schutz als zwingend: Keine andere Schutzmassnahme vermag den Beschwerdeführer – wie die vergangenen Monate eindrücklich gezeigt haben – derzeit davor zu schützen, dass die festgestellten altersinadäquaten, unreifen und damit defizitären Anteile im Zusammenhang mit dem psychosozialen Zustand, den Emotionen und der Moralvorstellung noch mehr und ungünstig in den Vordergrund treten. Die für ihn derzeit hochgradig angezeigte sehr enge Begleitung durch Fachpersonen in erzieherischer, sozialer und therapeutischer Hinsicht kann einzig in ei-