Des Weiteren erweist sich die angeordnete Massnahme auch als geeignet, erforderlich sowie zumutbar (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV) und damit zu seinem persönlichen Schutz als zwingend: Keine andere Schutzmassnahme vermag den Beschwerdeführer – wie die vergangenen Monate eindrücklich gezeigt haben – derzeit davor zu schützen, dass die festgestellten altersinadäquaten, unreifen und damit defizitären Anteile im Zusammenhang mit dem psychosozialen Zustand, den Emotionen und der Moralvorstellung noch mehr und ungünstig in den Vordergrund treten.