9 JStG) einer vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung eben vorrangig aus seinem Verhalten nach der Gutachtenseröffnung am 9. Juni 2017. Unbestritten ist in rechtlicher Hinsicht, dass eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (Art. 15 Abs. 2 JStG) und dass die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung im öffentlichen Interesse liegt. Des Weiteren erweist sich die angeordnete Massnahme auch als geeignet, erforderlich sowie zumutbar (vgl. Art.