Dieses Vorgehen kann auch nicht als «undurchschaubarer Zickzackkurs» abgetan werden. Vielmehr ist aufgrund der Aggravation des stark fehlerhaften Verhaltens des Beschwerdeführers schlicht von einer besseren Einsicht der Gutachterin auszugehen. Wie selbst der Beschwerdeführer letztlich anerkennt, ergibt sich die Unumgänglichkeit (i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Bst. a