Der Beschwerdeführer zeige sich momentan klar fluchtgefährdet, mit zunehmendem Suchtdruck auch selbstgefährdend, und unter Einbezug der vermehrt handlungsleitenden dissozialen Anteile und der grenzverletzenden Handlungen im Verlauf ebenfalls fremdgefährdend. Es zeigt sich also deutlich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung notwendig ist, nicht mehr auf das ursprüngliche Gutachten vom 9. Juni 2017 abgestellt werden kann. Dieses Vorgehen kann auch nicht als «undurchschaubarer Zickzackkurs» abgetan werden.