Diese Vorfälle sind als schwerwiegend zu bezeichnen. Hinzu tritt die gravierende Selbstgefährdung, musste der Beschwerdeführer doch zum Beispiel am 31. Oktober 2017 in reduziertem Allgemeinzustand durch die Polizei zurückgeführt werden. Seine Entwicklung ist massiv gefährdet. Das Ergänzungsgutachten vom 6. November 2017 kam vor dem Hintergrund des Verlaufs der letzten Monate, der revidierten Einschätzung der Persönlichkeit und des Verhaltens im Zusammenhang mit Substanzkonsum und somit der revidierten Diagnosen zum Schluss, dass die Massnahmeempfehlungen revidiert werden müssten.