7.2 Vorweg wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vorne E. 3) sowie auf die Stellungnahme der Leitenden Jugendanwaltschaft verwiesen (vorne E. 5), welchen nur Weniges beizufügen ist. Was der Beschwerdeführer insbesondere zur seiner Einschätzung nach wenig gravierenden Entwicklung in den letzten Monaten sowie zur Verhältnismässigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung vorbringt, überzeugt nicht. Auch erscheint das pauschale Bestreiten der Vorfälle in der J.________ wenig glaubhaft.