36 Abs. 3 BV wahren. Die Massnahme muss somit zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6 m.w.H.). 7.2 Vorweg wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vorne E. 3) sowie auf die Stellungnahme der Leitenden Jugendanwaltschaft verwiesen (vorne E. 5), welchen nur Weniges beizufügen ist.