Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden (Art. 31 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 BV). Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die zuständige Behörde, hier die Jugendanwaltschaft, gemäss Art. 5 JStG vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen.