Für die Begründung einer geschlossenen Unterbringung könne daher höchstens das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Gutachtenseröffnung ab Juni 2017 beigezogen werden, wie dies im ergänzenden Bericht der Gutachterin vom 6. November 2017 auch festgehalten werde. Dabei seien sehr wohl die Entweichungen des Beschwerdeführers als Begründung herbeigezogen worden, um ihn als flucht- und damit selbstgefährdend darzustellen. Schliesslich könnten die Vorfälle gegenüber Drittpersonen nicht als schwerwiegend bezeichnet werden, so dass keine Fremdgefährdung vorliege.