Diese Faktoren seien jedoch bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 9. Juni 2017 berücksichtigt worden. Dennoch sei ein offenes Setting empfohlen und die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung als nicht notwendig erachtet worden. Für die Begründung einer geschlossenen Unterbringung könne daher höchstens das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Gutachtenseröffnung ab Juni 2017 beigezogen werden, wie dies im ergänzenden Bericht der Gutachterin vom 6. November 2017 auch festgehalten werde.