6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Jugendanwaltschaft führe aus, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung durch das Verhalten des Beschwerdeführers indiziert sei und verweise dabei vorab auf die Interventionen durch die KESB, welche nicht zielführend gewesen seien und wolle damit die Erfahrungen in offenen Einrichtungen aufzeigen. Zudem werde der Verlauf im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung in der UPK zur Begründung herangezogen. Diese Faktoren seien jedoch bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 9. Juni 2017 berücksichtigt worden.