Es seien nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entweichungen, mit denen die geschlossene Unterbringung gerechtfertigt werde. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung massiv gefährdet. Es habe sich gezeigt, dass der Prozess einer nachhaltigen Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und seiner Verhaltensweisen sowie 7 der beruflichen Integration im offenen Setting nicht stattfinden könne und daher eine Unterbringung im geschlossenen Rahmen unabdingbar sei.