Sein Verhalten nach der Gutachtenseröffnung, der gesamte Verlauf und insbesondere die revidierten Diagnosen und Massnahmeempfehlungen seien mitzuberücksichtigen. Insbesondere seien beim Beschwerdeführer die im Gutachten vom 9. Juni 2017 beschriebenen altersinadäquaten, unreifen und damit defizitären Anteile im Zusammenhang mit dem psychosozialen Zustand, den Emotionen und der Moralvorstellung im Verlauf der Platzierung unerwartet mehr und ungünstig in den Vordergrund gedrungen. Es seien nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entweichungen, mit denen die geschlossene Unterbringung gerechtfertigt werde.