Wie in der Verfügung vom 15. November 2017 festgehalten werde, sei eine geschlossene Unterbringung zulässig und verhältnismässig. Das alleinige Abstellen auf das Gutachten vom 9. Juni 2017 – wie vom Beschwerdeführer angestrebt – sei nicht zielführend. Sein Verhalten nach der Gutachtenseröffnung, der gesamte Verlauf und insbesondere die revidierten Diagnosen und Massnahmeempfehlungen seien mitzuberücksichtigen.