Aktuell bestünden Hinweise für die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung, dies vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs, der revidierten Einschätzung der Persönlichkeit und des Verhaltens im Zusammenhang mit Substanzkonsum. Der Beschwerdeführer zeige sich fluchtgefährdet, mit zunehmendem Suchtdruck auch selbstgefährdend und unter Einbezug der vermehrt handlungsleitenden dissozialen Anteile und der grenzverletzenden Handlungen im Verlauf ebenfalls fremdgefährdend. Wie in der Verfügung vom 15. November 2017 festgehalten werde, sei eine geschlossene Unterbringung zulässig und verhältnismässig.