Der damals vorliegenden Massnahmeempfehlung (gemäss Gutachten vom 9. Juni 2017) folgend sei nach wie vor versucht worden, den Beschwerdeführer in einem offenen Setting zu platzieren. Sein Verhalten habe das geplante Vorgehen aber verunmöglicht, da er sich der erneuten Hospitalisation am 28. September 2017 durch Flucht bis am 2. Oktober 2017 entzogen und daraufhin am 7. Oktober 2017 erneut die Gelegenheit zur Entweichung genutzt habe. Am 9. Oktober 2017 sei er von der Polizei zurückgeführt worden.