__ werde auf den Kurzbericht vom 2. Oktober 2017 verwiesen, in dem auch die vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorfälle beschrieben seien. Zudem sei festgestellt worden, dass die Handlungsstrategien des Beschwerdeführers in Krisen sehr eingeschränkt gewesen seien und er sich von Betreuungspersonen nicht habe führen lassen. Zudem sei sein Gruppenverhalten mangelhaft und seien Überforderungstendenzen in Gruppendynamiken augenfällig gewesen. Der damals vorliegenden Massnahmeempfehlung (gemäss Gutachten vom 9. Juni 2017) folgend sei nach wie vor versucht worden, den Beschwerdeführer in einem offenen Setting zu platzieren.