6 Bezüglich einer definitiven Aufnahme in der J.________ sei allerdings aufgrund verschiedener Äusserungen (Verharmlosung/Verherrlichung seiner Drogen- und Delikterfahrungen, rechtsradikales Gedankengut) sowie Intransparenz bezüglich des Aufenthaltsorts während bestimmten Zeiten eine Probezeit von einem Monat vereinbart worden. Zum Abbruch in der J.________ werde auf den Kurzbericht vom 2. Oktober 2017 verwiesen, in dem auch die vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorfälle beschrieben seien.