Die Suche nach einer Anschlusslösung sei schwierig gewesen. Einerseits, um den für ihn geeigneten Rahmen zu finden, und andererseits habe er sich immer wieder ambivalent gezeigt, sei unentschlossen gewesen, habe teilweise überfordert gewirkt und verschiedene Ängste und Sorgen geäussert. Vom 17. - 24. August 2017 sei im Jugenddorf G.________ ein Schnuppern vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit bereits am ersten Tag abgebrochen. Gemäss Rückmeldung an die Jugendanwaltschaft vom 18. August 2017 sei er sehr nervös und überfordert erlebt worden.