Tatsächlich sei die Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung durch das Verhalten des Beschwerdeführers indiziert, um sein selbst- und drittgefährdendes Verhalten zu unterbinden und für ihn eine längerfristige Perspektive zu eröffnen. Nach Abschluss der Begutachtung im Juni 2017 hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Anpassungsstörung im Sinne einer verlängerten Trauerreaktion auf den Tod des Vaters gezeigt. Ebenfalls seien Persönlichkeitsmerkmale wie Impulsivität, emotionale Instabilität und explosives Verhalten in den Vordergrund getreten.