Vor dem Hintergrund des Verlaufs seit der Gutachtenserstellung vom 9. Juni 2017 habe die Gutachterin am 6. November 2017 eine ergänzende Beurteilung vorgenommen und ihre ursprünglichen Massnahmenempfehlungen dahingehend revidiert, dass aktuell aus jugendforensischer Sicht Hinweise für die Notwendigkeit einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bestünden. Tatsächlich sei die Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung durch das Verhalten des Beschwerdeführers indiziert, um sein selbst- und drittgefährdendes Verhalten zu unterbinden und für ihn eine längerfristige Perspektive zu eröffnen.