5. Die Leitung der Jugendanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Vorverfahrens von der UPK, Dr. med. C.________, begutachtet worden. Vor dem Hintergrund des Verlaufs seit der Gutachtenserstellung vom 9. Juni 2017 habe die Gutachterin am 6. November 2017 eine ergänzende Beurteilung vorgenommen und ihre ursprünglichen Massnahmenempfehlungen dahingehend revidiert, dass aktuell aus jugendforensischer Sicht Hinweise für die Notwendigkeit einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bestünden.