Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung als mildere Massnahme erscheine nach wie vor möglich. Als dem Beschwerdeführer am 8. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er sich positiv geäussert und sich mit einer Umplatzierung ins Massnahmezentrum I.________ einverstanden gezeigt.