5 ten geltend gemacht, wobei insbesondere die Vorfälle in der J.________ bestritten würden. Insgesamt könnten die Vorfälle nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer während der Dauer der bisherigen vorsorglichen Unterbringungen keine weiteren Straftaten begangen. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung als mildere Massnahme erscheine nach wie vor möglich.